Kategorien

Krankheit und Fehlen

Was ist zu tun, wenn ein Kind nicht kommt oder kommen kann?
Bitte sind Sie so nett und informieren Ihre Erzieherinnen oder die Bürokräfte per Telefon,
E-Mail oder Fax, wenn Ihr Kind nicht kommen kann.

Was ist zu tun, wenn ein Kind krank ist?
Bitte informieren Sie die jeweiligen Erzieherinnen oder das Büro darüber, wie lange ihr Kind voraussichtlich zuhause bleiben wird und ob es eine ansteckende Krankheit hat. Ob Ihr Kind in den Kindergarten gehen darf, sagt Ihnen der Haus- oder Kinderarzt. Sollte das Kind eine ansteckende Infektionskrankheit haben, darf es das Kinderhaus erst wieder besuchen, wenn nach ärztlichem Urteil keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Vor der Rückkehr ins Kinderhaus wird daher ein ärztliches Attest benötigt (siehe Punkt 9.2 Betreuungsordnung).


Bei welchen Krankheiten wird vor Rückkehr ins Kinderhaus ein Attest benötigt?

Bevor Ihr Kind das Kinderhaus wieder besucht, ist nach Punkt 9.2 unserer Betreuungsordnung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen, die bestätigt, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Ein Attest ist bei folgenden ansteckenden Krankheiten notwendig:

Ringelröteln (hausinterne Entscheidung)
Infektiöse Bindehautentzündung (hausinterne Entscheidung)

Sowie laut Infektionsschutz-Gesetz vorgeschrieben bei:

Cholera
Cholera-Vibrionen
Diphtherie
Diphtherie-Bakterien
Durchfallerkrankung (ausschließlich bei Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres)
Durchfallerkrankung durch EHEC-Bakterien
EHEC (Entero-Haemorrhagische Echericha Coli-Bakterien
Hämorrhagisches Fieber, viral bedingt
Hirnhautentzündung (Meningitis) durch Meningokokken oder Haemophilus-B-Bakterien
Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)
Keuchhusten
Masern
Mumps
Offene Tuberkulose der Lunge
Parathypus
Parathypus-Salmonellen
Pest
Poliomyelitis (Kinderlähmung)
Ruhrerreger (Shigellen)
Scharlach- und bestimmte Streptokokkeninfektionen
Shigellose (Ruhr)
Skabies (Krätze)
Typhus
Typhus-Salmonellen
Verlausung
Virushepatitis (infektiöse Gelbsucht) Typ A und E
Windpocken

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes muss von den Eltern eingefordert werden. Momentan wird üblicherweise ein Betrag von 2,50 € berechnet.

Was ist, wenn mein Kind Medikamenten nehmen muss?
Die Erzieherinnen sind nur dann berechtigt, Ihrem Kind ein Medikament zu verabreichen, wenn eine chronische Erkrankung, welche durch ein jährliches ärztliches Attest bestätigt und mit der die Einnahme der Medikamente dokumentiert wird, vorliegt.